Soweit die BHG G.________strasse bestreitet, dass sie die Auflage, wonach die Gestaltung des Gewässerraums während der Bauphase mit der Stadt Thun, dem Wasserbauingenieur und dem Fischereiaufseher im Detail festzulegen ist, nicht eingehalten habe, muss nicht weiter auf das Schreiben vom 22. Mai 2017 eingegangen werden. Die Gestaltung des Gewässerraums ist ohnehin Gegenstand des verlangten "Wasserbauprojekts", sprich eines detaillierten Ausführungsplans mit der Widergabe des Ist-Zustands, so dass diese Auflage ungeachtet ihrer Einhaltung im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung hat.