detaillierten Ausführungsplans des Ist-Zustands, so dass auch die Auflage in Ziff. 4.4 des Amtsberichts Wasserbaupolizei vom 17. April 2009 des OIK I ungeachtet ihrer Einhaltung im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung hat. Letztlich besteht die Verletzung von Auflagen aus dem Gesamtentscheid vom 14. Dezember 2009 somit darin, dass gemäss Vorinstanz kein genehmigtes Wasserbauprojekt vorliegt, welches aus einem detaillierten Ausführungsplan der Bachumlegung bestehen müsste.