Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 ergibt sich zwar, dass diese auch die weiteren Auflagen im Zusammenhang mit der Bachumlegung in Ziff. 4.4 des Amtsberichts Wasserbaupolizei vom 17. April 2009 des OIK I und in Ziff. 4.7 des Amtsberichts Fischerei und Naturschutz vom 15. April 2009 des FI als nicht erfüllt betrachtet. Allerdings ist die Anlegung einer Musterstrecke von ca. 20 m heute kein Thema mehr, womit die Auflage in Ziff. 4.7 des Amtsberichts Fischerei und Naturschutz vom 15. April 2009 des FI ungeachtet dessen, ob sie eingehalten wurde, obsolet geworden ist. Und die Gestaltung des Gewässerraums ist ohnehin Gegenstand des verlangten "Wasserbauprojekts", sprich eines