Die Vorinstanz betrachtet demnach die Auflage in Ziff. 4.7 des Fachberichts Strassenanschluss vom 4. Mai 2009 des Tiefbauamts der Stadt Thun als nicht erfüllt, wonach das Wasserbauprojekt vor Baubeginn dem Tiefbauamt zur Genehmigung vorzulegen sei und ohne Genehmigung mit den Arbeiten nicht begonnen werden dürfe.