2. Nichteinhaltung von Auflagen a) Hintergrund des vorliegenden Baupolizeiverfahrens ist der Umstand, dass die Vorinstanz Auflagen aus dem Gesamtentscheid vom 14. Dezember 2009 dadurch verletzt sieht, dass die im Grundsatz bewilligte Bachumlegung ohne genehmigtes "Wasserbauprojekt" erfolgt sei. Unter "Wasserbauprojekt" sei hier ein detaillierter Ausführungsplan zu verstehen, welcher anhand der konkret zu erhebenden Situation vor Ort hätte ausgearbeitet werden müssen. Die Vorinstanz betrachtet demnach die Auflage in Ziff.