Wie hoch die Kosten sein werden, ist nicht bekannt, zumal in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bereits eine Pflicht zur Nachbesserung vorgesehen ist. Sie dürften aber jedenfalls nicht unerheblich sein. Als Träger dieser Kosten hat die Beschwerdeführerin ein hinreichendes 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5 RA Nr. 120/2017/41 7 wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Mit einem günstigen Endentscheid kann dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten.