Die Beschwerdeführerin müsste somit voraussichtlich als Auftraggeberin die Kosten eines Wasserbaugutachtens bezahlen. Für den Fall, dass die zusätzlichen Abklärungen nicht innert der gesetzten Frist vollständig umgesetzt werden, hat die Vorinstanz in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angedroht, die angeordneten Massnahmen auf Kosten der Beschwerdeführerin durch Dritte ausführen zu lassen. Die Kosten für die zusätzlichen Abklärungen sind also gemäss angefochtener Verfügung letztlich in jedem Fall von der Beschwerdeführerin zu tragen. Wie hoch die Kosten sein werden, ist nicht bekannt, zumal in Ziff.