Im vorliegenden Fall hat die Stadt Thun angeordnet, dass die Beschwerdeführerin erweiterte Angaben und Nachbesserungen zur Zustandsdokumentation zu erbringen habe. Da die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die weiteren Abklärungen vorzunehmen, fallen auch die damit verbundenen Kosten bei ihr an. Die Beschwerdeführerin dürfte kaum in der Lage sein, die verlangten Abklärungen selber vorzunehmen. Auch die Vorinstanz scheint davon auszugehen, wenn sie in Ziff. B der angefochtenen Verfügung die Beauftragung eines Wasserbaufachmanns erwähnt. Die Beschwerdeführerin müsste somit voraussichtlich als Auftraggeberin die Kosten eines Wasserbaugutachtens bezahlen.