Anfechtungsmöglichkeit, d.h. die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung müssen vorliegend trotzdem gegeben sein. c) Inwiefern die Gutheissung der Beschwerde hier sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet den zusätzlichen Abklärungsbedarf nicht, sondern macht geltend, dass die zusätzlichen Abklärungen entweder von der Stadt Thun oder den von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 vorzunehmen seien.