Die Beschwerdeführerin bringt nichts zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vor. Sie wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung aber auch nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung aufmerksam gemacht. Insofern ist die Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig.4 Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung verschafft jedoch keine zusätzliche 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)