b) Allerdings ordnet die Verfügung, soweit sie angefochten wurde, lediglich eine Beweismassnahme sowie die Kostenverlegung für die Verfügung an und schliesst damit das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise ab. Somit handelt es sich um eine andere Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 und 3 VRPG3. Solche Verfügungen sind dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG).