a) Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde von der Stadt Thun im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.