Zwar handelte es sich im verwaltungsgerichtlichen Entscheid um ein Strassenbauvorhaben an einer öffentlichen Strasse.11 Vorliegend bestreitet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, dass die F.________strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Allerdings sind auch nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrassen dem Strassengesetz unterstellt, wenn es das Gesetz vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 SG), und werden auch solche nicht öffentlichen Privatstrassen in der Regel mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Überschrift zu Art. 43 SG und Art. 43 Abs. 1 SG). Somit spielt es letztlich keine Rolle, ob es sich vorliegend um eine öffentliche Privatstrasse handelt oder nicht.