Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass solche Strassenbauvorhaben gemäss Art. 43 Abs. 1 SG10 in der Regel mit einer Überbauungsordnung bewilligt werden. Zwar handelte es sich im verwaltungsgerichtlichen Entscheid um ein Strassenbauvorhaben an einer öffentlichen Strasse.11 Vorliegend bestreitet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, dass die F.________strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist.