Praxisgemäss werden dem Gemeinwesen die Parteikosten dann ausnahmsweise ersetzt, wenn es nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gemeinde als Bauherrin auftritt oder als Grundeigentümerin berührt ist.9 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde aber nicht wie eine Privatperson betroffen, wenn sie als Bauherrin eines Strassenbauvorhabens an einer Strasse im Sinne des Strassengesetzes auftritt. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass solche Strassenbauvorhaben gemäss Art. 43 Abs. 1 SG10 in der Regel mit einer Überbauungsordnung bewilligt werden.