Die Beschwerdeführerin ist also mit ihrem Antrag durchgedrungen und es fehlt ihr damit an der formellen Beschwer. Sie ist demzufolge nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. d) Ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin überhaupt berechtigt war, ein Gesuch um einen Entscheid gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. b BewD einzureichen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob das vorinstanzliche Verfahren korrekt durchgeführt wurde und ob der angefochtene Entscheid an formellen Mängeln leidet, wie dies von den Parteien vorgebracht wird. 3. Kosten