c) Dieses Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Entscheid gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. b BewD hat das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne in seinem angefochtenen Entscheid behandelt. Da die weiteren im Schreiben vom 27. Mai 2017 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anliegen dafür nicht entscheidwesentlich waren, war das Regierungsstatthalteramt nicht verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen. Dies umso mehr, als es in seinem Entscheid die Baubewilligungspflicht festgestellt hat, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt hatte. Die Beschwerdeführerin ist also mit ihrem Antrag durchgedrungen und es fehlt ihr damit an der formellen Beschwer.