Diese Annahme wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachträglich bestätigt. Sie betont in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 zur Beschwerdeantwort des Regierungsstatthalteramts, für sie sei wichtig gewesen, dass bei einer Abänderung der F.________strasse ein Baugesuch eingereicht werden müsse.