Punkte, die allenfalls im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können. Inwiefern das Regierungsstatthalteramt darüber ausserhalb eines solchen Verfahrens entscheiden könnte, ist nicht erkennbar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt auch in Kenntnis der Eingabe vom 27. Mai 2017 davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin verlange einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin. Diese Annahme wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachträglich bestätigt.