Diese Fragen lassen sich mit einer Feststellung der Baubewilligungspflicht beantworten. Damit wird entschieden, dass für die Prüfung der Sanierung der F.________strasse die Baubewilligungsbehörde zuständig ist und die im Baubewilligungsverfahren bestehende Einsprachemöglichkeit mit den entsprechenden Modalitäten (Form und Frist) offen steht. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 als Gesuch um einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin verstanden hat, zumal es dafür gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. b BewD auch zuständig ist.