b) Welche Verfügung in welchem Verfahren die Beschwerdeführerin vom Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne in ihren Eingaben vom 4. April und 27. Mai 2017 beantragte, lässt sich diesen Eingaben nicht eindeutig entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Schreiben vom 4. April 2017, dass sich die Beschwerdeführerin Klarheit darüber wünschte, welche Behörde für die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Sanierung der F.________strasse zuständig sei und welche Einsprachemöglichkeit mit welcher Frist bestehe.