a) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Das schutzwürdige Interesse beinhaltet unter anderem die formelle Beschwer. Voraussetzung für die formelle Beschwer ist insbesondere, dass die beschwerdeführende Person mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich durchgedrungen ist.6