2. Am 3. Juli 2017 erliess das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne einen Entscheid betreffend "Baubewilligungsfreiheit/Baubewilligungspflicht". Diesen Entscheid stützte es auf Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD1. Das Regierungsstatthalteramt kam darin zum Schluss, dass die vorgesehene Sanierung und Instandhaltung der F.________strasse mit den Verengungen an mehreren Stellen der Baubewilligungspflicht unterstehe. 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Rückweisung an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Dies mit der