Ihre Parzelle wird über die Strasse "H.________" erschlossen, welche nach rund 300 m in die F.________strasse mündet. Mit Schreiben vom 4. April 2017 wandte sich unter anderem die Beschwerdeführerin an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und beantragte den Erlass einer superprovisorischen Verfügung, bis Klarheit bestehe, welche Behörde zuständig sei und welche Einsprachemöglichkeit mit welcher Frist bestehe. Sie machte geltend, die Sanierung der F.________strasse, welche teilweise eine Verengung der bestehenden Strasse beinhalte, sei für die Öffentlichkeit und die Bewohner des H.________ nicht zumutbar.