f) Neben der formellen Rechtswidrigkeit muss die Baueinstellung auch verhältnismässig sein, d. h. sie muss zum Schutz der öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass baubewilligungspflichtige Bauten nicht ohne Baubewilligung erstellt werden, zumal hier auch Art. 75b BV über die Zweitwohnungen betroffen ist. Die verfügte Baueinstellung ist zum Schutz dieses öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.