Die Unverkäuflichkeit der Wohnungen ist kein rechtlicher Grund im Sinne dieser Bestimmungen. Andere solche Gründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche sind auch nicht erkennbar. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die begonnene Ausführung des Bauvorhabens gemäss unbestrittener Angaben während mehr als einem Jahr unterbrochen worden ist und die erteilte Baubewilligung vom 28. November 2012 damit erloschen ist. Die formelle Rechtswidrigkeit ist somit gegeben.