Jahr 2015 habe keine weitere Bautätigkeit mehr stattgefunden. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung nicht. Sie bringt lediglich vor, die Bauausführung sei unterbrochen worden, weil keine Käufer für die Wohnungen gefunden worden seien.6 Der Fristenlauf beginnt jedoch nur dann nicht oder wird nur dann gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht begonnen werden kann und die Bauherrschaft die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Hinderung unternimmt (Art. 42 Abs. 2 BauG i. V. m. Art. 40 Abs. 2 BewD7). Die Unverkäuflichkeit der Wohnungen ist kein rechtlicher Grund im Sinne dieser Bestimmungen.