Unter den Verfahrensbeteiligten ist somit unbestritten, dass innerhalb von drei Jahren seit der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung mit der Bauausführung begonnen wurde. Ob die vorgenommenen Arbeiten dafür tatsächlich ausgereicht haben, muss mit Blick auf die weiteren Ausführungen nicht geprüft werden. d) Vorliegend begründet die Gemeinde das Erlöschen der Baubewilligung mit einer überjährigen Unterbrechung der Bauausführung: Seit der Schnurgerüstabnahme im 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6