c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit den Bauarbeiten begonnen: Nicht nur das Schnurgerüst sei errichtet worden, sondern es sei auch abhumusiert worden. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von der Gemeinde Hasliberg nicht bestritten. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 führte sie ihrerseits aus, im Herbst 2015 habe die Beschwerdeführerin geringe Erdverschiebungen vorgenommen und im Oktober 2015 den Einmessplan Schnurgerüst eingereicht. Unter den Verfahrensbeteiligten ist somit unbestritten, dass innerhalb von drei Jahren seit der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung mit der Bauausführung begonnen wurde.