b) Es ist unbestritten, dass der Neubau eines Ferienhauses mit zwei Wohnungen und einem offenen Autounterstand einer Baubewilligung bedarf. Die entsprechende Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2012 erteilt. Fraglich ist vorliegend, ob das Bauvorhaben noch durch diese Baubewilligung gedeckt ist, da die Vorinstanz geltend macht, die erteilte Baubewilligung sei erloschen. Eine Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird.