Die Baupolizeibehörde ist bei entsprechender Wahrnehmung verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen; sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen.4 Wie jedes staatliche Handeln muss aber auch die Baueinstellung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV5).