b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Gemeinde Hasliberg vom 28. Juni 2017, mit welcher sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass sie den Bau einzustellen habe und ihr zugleich das rechtliche Gehör im Wiederherstellungsverfahren gewährt. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung vom 28. November 2012. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Baubewilligung bis November 2017 verlangt, kann daher nicht darauf eingetreten werden.