a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Als Verursacher des rechtswidrigen Zustandes und Grundeigentümer sind sie notwendige Partei im baupolizeilichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren, weil die Rechtslage ihnen gegenüber geregelt werden muss. Sie werden daher kostenpflichtig, auch wenn sie keine Anträge gestellt haben.45