Die übrigen baulichen Veränderungen beim Anbau (separates WC und offener Unterstand) waren offensichtlich erkennbar und auf dem nachträglichen Baugesuch dargestellt. Die Gemeinde hätte deshalb auch darüber entscheiden müssen. Hingegen stehen die östlichen Gebäudeteile (Tenne, Einstellraum), die separat und von aussen zugänglich sind, nicht in notwendigem Zusammenhang mit der illegalen Wohnung. Sie mussten daher nicht zwingend Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Gemäss dem Antrag des ARE sind nun aber auch diese Gebäudeteile baupolizeilich zu überprüfen und gegebenenfalls in einem Wiederherstellungsverfahren zu beurteilen.