b) Es ist nicht Aufgabe der BVE, weitere Abklärungen vorzunehmen und bei den genannten Vorhaben erstmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Die Sache ist daher in mehrfacher Hinsicht nicht entscheidreif und wird an die Gemeinde zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 72 VRPG). c) Das ARE macht geltend, es hätten auch baupolizeiliche Abklärungen bei den übrigen Teilen des Ökonomiegebäudes vorgenommen werden müssen. Die Gemeinde erklärt, nur die Wohnung sei Thema des Wiederherstellungsverfahrens gewesen. RA Nr. 120/2017/29 17