Auch die Bodenheizung würde daher weiterhin eine Wohnnutzung erlauben oder fördern. Gleiches gilt für die vergrösserten Fenster im Wohnbereich (7a, 8), selbst wenn sie noch nicht der erforderlichen Belichtung entsprechen sollten. Da für die neuen Fenster und die Haustüre (7b) keine gültige Baubewilligung besteht, hätte die Gemeinde auch diesbezüglich über die Wiederherstellung entscheiden müssen. Noch nicht über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden hat die Gemeinde zudem über die weiteren baulichen Änderungen im westlichen Anbau, d.h. die Türöffnung als Zugang in den Anbau 42 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 19. Oktober 2017, S. 7, Fotos Nr. 15,16, 27-29