h) Die neu eingezogenen Innenwände trennen ein Zimmer ab (5), das sich objektiv betrachtet weiterhin zum Wohnen eignet (z.B. als Gästezimmer bzw. Dépendance zum Bauernhaus).43 Die Innenwände zur Abtrennung eines Zimmers betreffen eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung, welche die Zonenvorschriften berührt (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 BewD). Es besteht auch diesbezüglich ein unrechtmässiger Zustand. Die Bodenheizung (3) gewährleistet einen wesentlich höheren Komfort als freistehende Ölöfen, deren Betrieb oftmals auch mit unangenehmen Gerüchen verbunden ist. Auch die Bodenheizung würde daher weiterhin eine Wohnnutzung erlauben oder fördern.