Insofern erübrigten sich Beweismassnahmen zur eingebauten Isolation. Anders verhält es sich aber beim westseitigen Anbau, der ebenfalls isoliert wurde (13). Dieser Anbau gehört nicht zu den bewilligten Hobbyräumen. Beim Anbau besteht daher auch ein öffentliches Interesse an der Entfernung der Isolation.