jetzige Zustand genügt somit nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Der vorgenommene Rückbau entspricht aber auch noch nicht den angeordneten Massnahmen, wurde doch verlangt, dass die Küchenkombination und die sichtbaren Anlagen und Apparate der Dusche entfernt werden müssen. Die inzwischen rechtskräftigen Wiederherstellungsmassnahmen sind somit noch nicht vollständig umgesetzt. Es ist Sache 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; BGer 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.1 39 Baubewilligungsakten 310-37/00 und 310-69