2, 4, 11a). Aus der Verfügung der Gemeinde geht hervor, dass sie damit die Wohnnutzung (1) untersagen wollte. Es wäre jedoch sinnvoll gewesen, zusätzlich ein explizites Verbot der Wohnnutzung zu verfügen. Die Beschwerdegegner haben das WC, Lavabo und Spülbecken, Küchen- und Badarmaturen, Herd, Backofen, Abwaschmaschine und Kühlschrank bereits entfernt, was aus Sicht der Gemeinde genügt.41 Die Küchenkombination (Schränke, Abdeckplatte) ist aber immer noch vorhanden, ebenso die Duschwanne mit Glaswand. Da die Wasseranschlüsse nicht plombiert sind, könnten die Küchen- und Sanitärapparate sowie die Armaturen innert weniger Stunden wieder eingebaut und die Wohnung bewohnbar gemacht werden. Der