f) Obwohl das AGR und die Gemeinde im Jahr 2000 und 2003 zwei Voranfragen über den Einbau einer Wohnung negativ beantwortet hatten,39 bauten die Beschwerdegegner bis ins Jahr 200440 im westlichen Teil des Ökonomiegebäudes eine 3-Zimmer-Wohnung ein. Sie handelten damit offensichtlich bösgläubig. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ordnete die Gemeinde an, dass in der Küche und Dusche die sichtbaren Apparate (Küchenkombination, sanitäre Anlagen/Apparate, Boiler usw.) entfernt und die Wasseranschlüsse sowie die Ableitungen abgedichtet oder verzäpft werden müssen (vgl. vorne Erwägung 3 h, betrifft Nrn. 2, 4, 11a).