Solche freistehenden Ökonomiegebäude sind zwar in ihrem Bestand geschützt und können genutzt und unterhalten werden. Sie dürfen aber weder teilweise geändert, massvoll erweitert noch wiederaufgebaut werden.34 Auch wenn die geltende Rechtslage am Augenschein kritisiert wurde,35 ist sie massgebend und stellt keinen Grund für mildere Wiederherstellungsmassnahmen oder für einen Wiederherstellungsverzicht dar. Eine als unbefriedigend erachtete Rechtslage könnte nur im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Andernfalls würde illegales Bauen und Nutzen geradezu gefördert.