angebaute Ökonomiegebäude gilt und bis zu einem bestimmten Mass Erweiterungen zulässt. Art. 24c RPG ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV). Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid bestätigt, dass die einheitliche Betrachtung einen direkten Anbau der Ökonomiebauten an das Wohngebäude voraussetzt. Eine 14 m entfernte Scheune sei vom klaren Wortlaut von Art. 24c Abs. 3 RPG nicht erfasst.33 Solche freistehenden Ökonomiegebäude sind zwar in ihrem Bestand geschützt und können genutzt und unterhalten werden.