a) Bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV30 zu berücksichtigen.31 Die Wiederherstellungsmassnahme muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.32 b) Das Ökonomiegebäude ist freistehend. Es profitiert daher nicht von der erweiterten Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG, welche seit der RPG-Revision von 2011 auch für 30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 31 BGer 1C_157/2011 vom 21.07.2011 E. 5.1