f) Die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (vgl. Art. 18 VRPG) gilt nicht unbegrenzt. Vielmehr sind die Parteien verpflichtet, aktiv an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 20 VRPG), insbesondere wenn sie daraus eigene Rechte ableiten oder wenn sie besser in der Lage sind, Beweise beizubringen (z.B. durch das Einreichen von Unterlagen, Fotos etc.). Es genügt daher nicht zu behaupten, es sei schon immer so gewesen.21 Die Mitwirkung liegt im Interesse der Beschwerdegegner, da sie nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.