Die Gemeinde bestätigte, dass dieses WC schon länger vorhanden sei.20 Selbst wenn sich am Standort des neuen WC früher ein Plumpsklo befunden haben sollte, war der neu erstellte Raum mit dem WC baubewilligungspflichtig, da es sich um einen vollständig neuen und grösseren Gebäudeteil handelt. Der Abbruch des Plumpsklos und Wiederaufbau als grösseres, allseitig gemauertes WC samt Fenster hätte eine Bau- sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert.