Zum anderen ersuchten die Beschwerdegegner um eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Fensterfläche und hielten im Gesuch explizit fest, es sei keine Fassadenveränderung geplant.15 Der westseitige Anbau war auf den Projektplänen nicht dargestellt. Klar ist deshalb, dass sich das Bauvorhaben "Hobbyräume" nicht in den westseitigen Anbau erstreckte. Auf dem am 10. Mai 1996 bewilligten Grundrissplan ist zudem keine Türöffnung 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 19a 12 Vgl. Grundrissplan; Plan Querschnitt; Formular 2.0 Technik; Formular Brandschutz, Baubewilligungsakten