Auf dem bewilligten Grundrissplan sind auf der Südseite ein Fenster von 60 x 60 cm und eines à 130 x 105 cm eingetragen, auf der Nordseite ein Fenster von 60 x 60 cm. Das bewilligte Bauvorhaben umfasste keine Veränderung bzw. Vergrösserung der Fenster: Zum einen entsprechen die eingetragenen Fenstergrössen unverändert dem Zustand, wie er für das Baugesuch vom 12. Januar 1995 (Einstellraum) dargestellt wurde, das nur Veränderungen im östlichen Gebäudeteil umfasste. Zum anderen ersuchten die Beschwerdegegner um eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Fensterfläche und hielten im Gesuch explizit fest, es sei keine Fassadenveränderung geplant.15