Grundsätzlich kommt den Plänen Vorrang zu, wenn zwischen ihnen und dem Text einer Baubewilligung Unklarheiten bestehen.11 Vorliegend ist aber offensichtlich, dass der "Stall" und das "Lager" den vorbestehenden Zustand und nicht das Bauvorhaben bezeichnen, zumal die Beschwerdegegner für das neue Bauvorhaben die Pläne des Baugesuchs für den Einstellraum vom 12. Januar 1995 kopierten. Mit Ausnahme des "Tankraums" für einen 1'000 l Öltank und zwei freistehenden Öfen12 sind keine weiteren baulichen Massnahmen eingezeichnet.