Aus dieser Unklarheit können die Beschwerdegegner jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nur was aus dem Baugesuch und den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Im Fall von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte.10 9 Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 12. März 1996, Grundrissplan mit nummerierten Räumen, Baubewilligungsakten 310-77/95 10 BGE 1A.40/2005 vom 07. September 2005 E. 6.1.1, in URP 2005 S. 699; VGE 2016/345 vom 23. Mai 2017